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Bis zu 400 Milliarden Euro. Das ist der Betrag, der laut Deutschem Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) jährlich vererbt oder verschenkt wird. Eine immens hohe Summe, die in der Vergangenheit auch von Jahr zu Jahr gestiegen ist. Interessanterweise fallen nur knapp 1/10 davon unter die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die durch das Jahressteuergesetz 2020 neu geregelt wurde. Laut aktuellen Zahlen für das Jahr 2019 (Statistisches Bundesamt / Destatis) lag die Höhe der steuerpflichtigen Erbschafts- und Schenkungssteuer lediglich bei 39,1 Milliarden Euro.

Freibeträge nutzen

Warum nur knapp 10 Prozent des vererbten und verschenkten Vermögens besteuert werden liegt an den hohen Freibeträgen für Erbschaften und Schenkungen, die – clever genutzt – dazu führen, dass oftmals keine, bzw. nur geringe Beträge der Erbschaftssteuer unterliegen. Die Höhe des persönlichen Freibetrags hängt dabei am Verwandtschaftsverhältnis und kann bis zu 500.000 Euro betragen (bspw. bei Ehegatten oder Lebenspartnern). Aber auch Kinder, Stiefkinder und Enkel profitieren von hohen Freibeträgen im Erbschaftsfall oder bei Schenkungen.

 

Die Erbschaftssteuer ist eng mit der Schenkungsteuer verknüpft. Mit der Besonderheit, dass die in der Tabelle aufgeführten Freibeträge einmal alle 10 Jahre steuerfrei überlassen werden können. Wer also schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte, um so auch die Erbschaftsteuer zu reduzieren, sollte die Gelegenheit nutzen, alle 10 Jahre die hohen Freibeträge für Schenkungen an die Kinder oder Enkel auszuschöpfen. Aber nicht nur die Nutzung der Freibeträge im Rahmen der Schenkungsteuer können genutzt werden, um bereits früh für die nächste Generation steuerfrei Vorsorge zu treffen. So ist es beispielsweise ratsam, Gelegenheitsgeschenke zu machen. Darunter zählen die üblichen Präsente zu besonderen Anlässen, wie bspw. zum Geburtstag, zur Taufe, zu Weihnachten oder zur Hochzeit. Denn diese werden nicht mit den Freibeträgen verrechnet. Die Höhe solcher Gelegenheitsgeschenke ist vom Fiskus nicht genau festgelegt und hängt auch von den jeweiligen Umständen ab. Sofern man aber Beträge in unüblicher Höhe zu einem besonderen Anlass verschenken möchte, sollte daher ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Auf das richtige Produkt kommt es an

Der gängige Rat, um Vermögensaufbau zu betreiben und vorhandenes Kapital an die nächste Generation zu vererben, besteht oftmals darin, ein Wertpapierdepot zu eröffnen. Auch Trading-Plattformen und Robo-Advisor erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, obwohl die Kosten teilweise hoch und die tatsächlich erzielte Wertentwicklung in den letzten Jahren bei vielen, auch namhaften Anbietern, niedrig war.

Allerdings werden so die Erträge über die ganze Zeit, egal ob Dividenden, Kursgewinne oder Ausschüttungen, automatisch durch die Depotbank versteuert. Durch die Wahl des richtigen Produktes vermeidet man regelmäßig Abgeltungsteuer – und auch jede Menge Aufwand, um zu verhindern, das selbige anfällt. Die Besteuerung kann so aufgeschoben und im Erbfall gegebenenfalls sogar ganz vermieden werden.

So werden Erträge auf das investierte Kapital, das sich in einer ETF-Police ansammelt, erst im Nachgang besteuert. Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden werden während der Laufzeit nicht besteuert. Das investierte Kapital kann sich so ohne regelmäßige Steuerabzüge besser entwickeln als unter den steuerlichen Rahmenbedingungen eines Wertpapierdepots.

Entnahmen nur mit Zustimmung der Eltern oder Großeltern

Bei ETF-Sparplänen, Robo-Advisor oder anderen Wertpapierdepots wird dieses direkt auf den Namen des Kindes eröffnet. Mit Volljährigkeit (18. Lebensjahr) kann der Nachwuchs dann ungehindert an das Ersparte, ohne die Eltern oder Großeltern darüber informieren zu müssen. Und nicht jeder 18-jährige verwendet das Geld immer so, wie sich das die Eltern oder Großeltern wünschen würden.

Wenn das Depot einmal auf den Namen des Kindes läuft, dürfen die Eltern es nur noch verwalten und kein Geld mehr entnehmen. Auch wenn es die finanzielle Lage der Eltern womöglich erfordert, ist ein Zugriff auf das Vermögen des Kindes nicht mehr möglich. Eltern berauben sich womöglich ihrer finanziellen Flexibilität. Auch können Wünsche des Kindes, die über das Depot finanziert werden sollten, nicht getätigt werden. Darunter fällt etwa die Finanzierung des Schüleraustauschs im Ausland vor dem 18. Lebensjahr. Oder die erste größere Anschaffung, wie etwa das erste Motorrad.

Bei ETF-Policen, wie sie myPension anbietet, entscheidet der Versicherungsnehmer, sprich: die Eltern oder Großeltern, wann Guthaben aus dem Vertrag entnommen wird. Auch können Geldbeträge jederzeit für die Finanzierung von Wünschen des Kindes problemlos (und bei myPension kostenfrei) aus der ETF-Police entnommen werden.

Weiterer Vorteil der ETF-Police: Keine finanziellen Nachteile bei BaFöG und Krankenversicherungsbeiträgen

Ein weiterer, massiver Nachteil, wenn das Depot auf den Namen des Kindes läuft, betrifft auch ganz konkret die spätere finanzielle Situation des eigenen Nachwuchses. Denn auf den Namen des Kindes vorhandenes Vermögen kann Auswirkungen auf den Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG) und die Familien-Mitversicherung in der Krankenversicherung haben. Verfügt das Kind durch das Depot selbst schon über ein Vermögen von mehr als 8.200 Euro, muss es das erst aufbrauchen, bevor es BAföG in Anspruch nehmen darf. Liegen die monatlichen Einkünfte, beispielsweise aus Dividendenzahlungen oder Kapitalvermögen über 470 Euro, hat das Auswirkungen auf die Familien-Mitversicherung. Das eigene Kind würde aus selbiger herausfallen und müsste sich selbst krankenversichern.

Wichtig: Frühzeitig um die Vermögensübertragung kümmern

Oftmals wurden in einer Familie keinerlei Regelungen getroffen, wie man im Erbfall mit dem Familienvermögen umgeht. In der Folge kommt es zu Erbstreitigkeiten, die Familien entzweien und zu langen Rechtsstreitigkeiten führen können. Daher sollte man sich frühzeitig um die finanziellen Aspekte einer Vermögensübertragung kümmern. Was allerdings nur die Wenigsten tun. Laut einer Umfrage im Jahr 2018 des Allensbach Instituts gaben lediglich 20 Prozent der Befragten an, sich bereits mit Nachlassregelungen beschäftigt zu haben.

 

Schnell handeln bevor die hohen Freibeträge sinken

Seit bereits 2009 gelten beim Erben und Schenken großzügige Freibeträge, die ohne Steuerbelastung übertragen werden können. Doch es mehren sich die Befürchtungen, dass diese Freibeträge kurz vor einer deutlichen Absenkung durch den Gesetzgeber stehen könnten.

Hintergrund sind die enormen finanziellen Belastungen der deutschen Staatsfinanzen durch die Pandemie. Der Staat hat einen hohen Einnahmebedarf und alle politischen Parteien wollen an unterschiedlichen Stellschrauben die steuerlichen Rahmenbedingungen verändern. So steht nicht nur der Wegfall der Abgeltungsteuer und die Erhöhung der Vermögenssteuer im Kreuzfeuer der politischen Diskussion. Sondern auch die Erhöhung der Erbschaftssteuer. Daher sollten frühzeitig die noch geltenden, großzügigen Regelungen und Freibeträge genutzt werden.

Eltern, Großeltern und andere Familienangehörige oder Paten, die jetzt noch schnell handeln möchten, können etwa ETF-Policen verschenken. Dann können auch erzielte Dividenden und Kursgewinne in der ETF-Police steuerfrei übertragen werden. Denn bei einer Begünstigung im Todesfall sind diese komplett steuerfrei. Auch dann, wenn die Abgeltungssteuer abgeschafft und ein höherer Steuersatz eingeführt werden sollte.

Fazit: Obwohl ETF-Depots als hochflexibel gelten, bieten sie etwa bei Schenkungen oder Vererbungen deutliche Nachteile im Vergleich zu ETF-Policen, die insbesondere die Schenkenden, also Eltern und Großeltern, bedenken sollten.

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